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neues Befristungsrecht 2026

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Befristung für Altersrentner ab dem 1.01.2026


Mit der Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI können Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, abweichend vom Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erneut sachgrundlos befristet werden. Voraussetzung ist: jeder Vertrag darf (wie beim klassischen § 14 Abs. 2 TzBfG) maximal zwei Jahre dauern, kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden, die weitere Besonderheit: insgesamt dürfen diese Arbeitsverhältnisse maximal acht Jahre andauern und es dürfen höchstens zwölf befristete Arbeitsverhältnisse auf diese Weise geschlossen werden.


Artikel:

1. ⁠befristeter Arbeitsvertrag - was man wissen muss!⁠

2. ⁠Entfristungsklage⁠

3. ⁠eingescannte Unterschrift bei einer Befristung⁠

4. ⁠befristete Erhöhung der Arbeitszeit⁠


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🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

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