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Drohnenpodcast Folge 9: Mit der Drohne im Wohngebiet

Drohnenpodcast Folge 9: Mit der Drohne im Wohngebiet

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Sie wollen mit Ihrer Drohne in einem Wohngebiet fliegen? Dann sind Sie ein Mensch, der die Herausforderung liebt und keinem Konflikt aus dem Weg gehen möchte. Das imponiert mir. Respekt. Und es ist eine gute Gelegenheit, seine Nachbarn mal näher kennen zu lernen – sowohl aus der Luft, als auch beim gepflegten Austausch der Argumente am Boden. Dabei wirken die Regeln für das Fliegen in Wohngebieten bzw. über Wohngrundstücken gar nicht so kompliziert. Und wenn Sie eine einfache leichte Drohne haben, geht da auch einiges. Aber der Teufel steckt gerne im Detail bzw. im Datenschutzrecht. Aber der Reihe nach. Trügerisch ist zunächst das deutsche Zivilrecht. Denn danach gehört zum Eigentum eines Grundstücks nicht nur die Oberfläche mit Bebauung, sondern nach § 905 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erde darunter bis zum Erdmittelpunkt und die Luft darüber bis in den Weltraum. Die ISS fliegt über Ihr Haus? Zack, Abmahnung ist raus. Da könnte ja jeder kommen. Damit da doch jeder kommen und drüber fliegen kann, lohnt es sich § 905 BGB noch einen Satz weiterzulesen. Da steht nämlich „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Auch können nach § 903 Satz 1 BGB Gesetze und Recht Dritter gehörig in das Eigentum eingreifen. Und da man früh erkannt hat, dass das Klein-Klein der Grundstücke auf der Erde in der Luft zu Problemen führt, hat man den Luftraum mit besonderen rechtlichen Regelungen ausgestattet. Der Eigentümer des darunter liegenden Grundstücks ist da raus. Auf den ersten Blick vor allem relevant sind die EU Drohnenverordnung und die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Für einige Piloten kann ich es jetzt einfach machen: Sie haben eine Drohne über 4 kg und unter 25 kg (also Klasse C3 oder C4) oder eine alte Drohne ohne Klasseneinteilung, aber über 250 Gramm? Dann brauchen Sie hier nicht mehr weiterlesen, zuschauen oder zuhören. Für Sie geht es hinaus aufs Feld mit einem Mindestabstand von 150 Metern zum Wohngebiet, da Sie in der Kategorie OPEN A3 fliegen. Aber auf dem Land ist es auch schön. Oder Sie haben eine Drohne zwischen 900g und 4 kg (C2-Drohne) und kein EU Fernpilotenzeugnis A2? Dann gilt für Sie dasselbe. Mit Fernpilotenzeugnis A2 kann das Wohngebiet wieder ihre Hoot werden. Allerdings müssen Sie 30 Meter Abstand zu Menschen halten, im Langsammodus 5 Meter. Sie merken, am schönsten wohnt es sich mit Drohnen der Klasse C0 und C1 mit einem Gewicht unter 900g. Und wenn es eine Drohne bis 250 Gramm ist und diese keine Kamera und kein Mikrofon an Bord hat, dann haben Sie es noch besser. Dann haben Sie nicht nur keinen Stress mit Übertragung von Fotos und Videos, sondern dürfen sogar nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ziemlich frei über Wohngrundstücken fliegen. Nur, wer hat denn so eine abgespeckte Drohne und guckt dieses Video, hört diesen Podcast oder liest dieses Buch? Keiner. Das gehört nun also zu dem unnützen Wissen, das für immer in Ihrem Kopf gespeichert ist und gerade in diesem Moment das Geburtsdatum eines ihrer Freunde verdrängt hat. Hoffentlich hatten Sie den im Kalender notiert. Die LuftVO regelt übrigens das einzelne Wohngrundstück und die EU Drohnenverordnung das Wohngebiet. In den meisten Fällen ist das wahrscheinlich nicht weiter relevant. Aber zumindest muss in der Kategorie OPEN A3 nicht auch noch ein Abstand von 150 Metern zu einem bewohnten alleinstehenden Bauernhof gehalten werden. Der ist dann zwar ein Wohngrundstück, aber kein ganzes Wohngebiet. Doch nochmal zurück zu § 21 Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Es gibt noch eine weiter Ausnahme für Flüge in einer Höhe von mindestens 100 Metern über Wohngrundstücken, wenn: die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet undnicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden. Der Hobbypilot beim spaßigen Sonntagsausflug ist da raus. Hat man einen Betriebszweck und der Überflug über Wohngrundstücke ist unvermeidlich, geht es daran, die Klinken der Nachbarschaft zu putzen: „Guten Tag, darf ich mit Ihnen über etwas im Himmel reden… also… Drohnen?“ Protipp zur Deeskalation: Nicht gleich ...
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